Leonidas Associates III GmbH & Co. KG
Informationen zum Nachrangdarlehen



Fragen und Antoworten (FAQ):

Zu den häufigsten Fragen zum Nachrangdarlehen  können Sie hier die Zusammenfassung der eingehenden Fragen und deren Antworten einen Überblick verschaffen:


 

FAQs

Antworten auf die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Insolvenzantragstellung der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG:

 

1. Für welche Gesellschaft wurde ein Insolvenzantrag gestellt?
Die nunmehrige Geschäftsführung der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG hat Ende des Jahres 2021 einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit für eben diese Gesellschaft gestellt.

2. Wer hat den Insolvenzantrag gestellt?
Die nunmehrige Geschäftsführung der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG hat Ende Dezember 2021 ein Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) Führt gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts (Insolvenzgericht) Führt vom 27.12.2021, Az. IN 654/21, wurde Herr Rechtsanwalt Tobias Rußwurm, Fürther Straße 98-100, 90429 Nürnberg, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

3. Warum wurde ein Insolvenzantrag gestellt?
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war absehbar, dass die zum 31.12.2021 fällig werdenden Nachrangdarlehen nicht zurückgezahlt werden können. Die Geschäftsführung hat dies zum Anlass genommen einen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO zu stellen.

4. Warum konnten die zum 31.12.2021 fällig werdenden Nachrangdarlehen nicht zurückgezahlt werden?
Die Solaranlagen wurden im Jahr 2013 erworben. In den Folgejahren mussten umfangreiche Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Unter anderem wurden hierzu Bankdarlehen aufgenommen. Die Kosten der Renovierungen sind in einem Zivilprozess gegenüber ausführenden Unternehmen und Versicherungen geltend gemacht worden. Bei einem positiven Ausgang des Rechtstreits kann die freie Liquidität letztendlich zur Rückzahlung der Nachrangdarlehen verwendet werden. Da der Rechtstreit sich deutlich verzögert hat, lag zum 31.12.2021 kein endgültiges Urteil zu den Ansprüchen der Projektgesellschaft vor.
Bis kurz vor den Weihnachtsfeiertagen 2021 wurde auch noch über den Verkauf der Beteiligung mit Interessenten verhandelt. Diese Verhandlungen konnten nicht rechtzeitig erfolgreich abgeschlossen werden, so dass auch aus möglichen Kaufpreisen die Rückzahlung der Nachrangdarlehen zum 31.12.2021 nicht erfolgen konnte.

5. Wie lange dauert das Insolvenzverfahren?
Derzeit handelt es sich um das vorläufige Insolvenzverfahren, d. h., das Insolvenzverfahren an sich wurde noch nicht eröffnet. Der vorläufiger Insolvenzverwalter wird zunächst im Rahmen eines zu erstellenden Gutachtens prüfen, ob die Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Erst im Anschluss an dieses Gutachten wird das Insolvenzgericht darüber entscheiden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Regelmäßig wird in den ersten 3 Monaten nach Insolvenzantragstellung der vorläufige Insolvenzverwalter sein Gutachten für das Insolvenzgericht fertigstellen.

6. Muss ich mich an den Insolvenzverwalter wenden?
Der Insolvenzverwalter wird vom Amtsgericht Fürth eingesetzt, um das Vermögen im Interesse aller Gläubiger der Gesellschaft zu sichern und zu verwalten. Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung.
Eine Beauftragung des Insolvenzverwalters durch die Anleger ist insoweit nicht möglich.

7. Muss ich meine Forderung schon jetzt anmelden?
Im vorläufigen Insolvenzverfahren ist eine Anmeldung der Forderungen nicht möglich. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Forderungen zur Tabelle angemeldet werden. Diese Forderungsanmeldungen sind zu richten an den Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gläubiger schriftlich kontaktieren und sie über die Eröffnung des Verfahrens informieren.
Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Anmeldung der Forderungen Insolvenzverfahren möglich.

8. Wo erhalte ich aktuelle Information über das Insolvenzverfahren?
Die Geschäftsführung der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG hat unter @ [Domaine ergänzen] eine Website zur Information der Anleger eingerichtet. Die Geschäftsführung wird im Laufe des Verfahrens über die aktuellen Entwicklungen hier (ohne hierzu verpflichtet zu sein) freiwillig informieren.
Auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird das Insolvenzgericht etwaige weitere Beschlüsse veröffentlichen. Der Beschluss über die vorläufige Anordnung des Insolvenzverfahrens ist unter der vorgenannten Internetpräsenz bereits abrufbar.

9. Muss ich einen Rechtsanwalt mit der Anmeldung der Forderung beauftragen?
Weder die Leonidas Associates III GmbH & Co. KG noch deren Geschäftsführung darf und wird die Gläubiger im Insolvenzverfahren rechtlich beraten. Da der Insolvenzverwalter alle Gläubiger berücksichtigen muss, ist auch eine Beratung durch den Insolvenzverwalter nicht möglich. Im Rahmen rechtlicher Fragestellungen wird allen Gläubigern der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG empfohlen, sich rechtlich beraten zu lassen. Ihr Rechtsanwalt kann dann auf Augenhöhe mit dem Insolvenzverwalter ihre Interessen bestmöglich durchsetzen.

10. Muss ich mit einem (Teil-)Verlust rechnen?
Zum derzeitigen Zeitpunkt kann die Geschäftsführung leider keine Auskünfte darüber geben, ob und in welcher Höhe Gläubiger mit ihrer Forderung (zum Teil) ausfallen werden.

11. Sind weitere Gesellschaften von der Insolvenz betroffen?
Weitere Insolvenzantragsstellungen sind der Geschäftsführung der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG nicht bekannt.

12. Wer ist Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses?
Das Insolvenzgericht hat zwei Dienstleister der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt. Diese werden einerseits von der Kanzlei Osborne Clark Rechtsanwälte Steuerberater nach Part mbB und der Kanzlei Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB vertreten.
Darüber hinaus wurde ein Nachrangdarlehensgläubiger zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt, der von Herrn Rechtsanwalt Ralph Veil von der Kanzlei Mattil & Kollegen vertreten wird.

13. Welche Aufgaben übernimmt der Gläubigerausschuss?
Der (vorläufige) Gläubigerausschuss unterstützt und überwacht den Insolvenzverwalter. Er hat das Recht unter anderem Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen. Der Gläubigerausschuss setzt sich dabei regelmäßig aus Gläubigern der Gesellschaft zusammen und nimmt eine Kontrollfunktion im Insolvenzverfahren wahr. Der Ausschuss hat bei seinen Entscheidungen immer das Gesamtinteresse aller Gläubiger zu berücksichtigen und kann keine Einzelinteressen vertreten.

14. Was ist das Ziel eines Insolvenzverfahrens?
Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, welches der gleichmäßigen und bestmöglichen Befriedigung aller Gläubiger dient, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist.



Die FAQs werden fortlaufend ergänzt. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die von der Leonidas Associates III GmbH & Co. KG beauftragte Kanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf, und dort an Herrn Rechtsanwalt Sascha Borowski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI), Telefon: 0211 828 89 77-200, E-Mail: LeonidasIII@bbr-law.de; Sascha Borowski | Fachanwalt Bank- & Kapitalmarktrecht | BBR (www.buchalik-broemmekamp.de)